Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scale Energy GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vertrags- und Geschäftsbeziehungen der Scale Energy GmbH („Scale Energy“) mit ihren Kunden, die für die Umsetzung von Projekten über die Errichtung und den Betrieb von Batteriespeichersystemen („BESS“) abgeschlossen und eingegangen werden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Ändert Scale Energy diese AGB, gilt für künftige Verträge die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung jeweils aktuelle Fassung, soweit sie dem Kunden in Textform übermittelt oder unter www.scale-energy.eco/agb zugänglich gemacht wurde.

(3) Die AGB von Scale Energy gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Scale Energy ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Scale Energy dem nicht ausdrücklich widerspricht und/oder in deren Kenntnis die Leistungserbringung ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Scale Energy maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Scale Energy sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Dies gilt auch, wenn Scale Energy dem Kunden Dokumente, Produktbeschreibungen oder sonstige Informationsträger überlassen hat, welche den Vertragsschluss vorbereiten.

(2) Ein verbindliches Vertragsangebot unterbreitet der Kunde der Scale Energy, wenn der Kunde das freibleibende Angebot unterzeichnet und an Scale Energy zurücksendet („Auftragserteilung“). Scale Energy ist berechtigt, die Auftragserteilung zu prüfen und diese innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang durch eine Bestätigung in Textform anzunehmen („Auftragsbestätigung“).

(3) Mit der Auftragsbestätigung kommt der Vertragsschluss zwischen Scale Energy und dem Kunden zustande. Soweit sich Einzelheiten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Leistungen weder aus der Bestellung noch aus der Auftragsbestätigung ergeben, kann Scale Energy diese nach billigem Ermessen selbst festlegen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 3 Leistung und Leistungsbegrenzung

(1) Der Leistungsumfang von Scale Energy bestimmt sich durch die im freibleibenden Angebot sowie der Auftragsbestätigung genannten Leistungen. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, aber für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind oder erforderlich werden – insbesondere aufgrund von Anforderungen des Netzbetreibers oder von Behörden (z. B. zusätzliche Schutz-, Mess-, Fernwirk- oder Regelungstechnik), aufgrund nicht erkennbarer Standortverhältnisse oder auf Wunsch des Kunden –, werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gesondert beauftragt und zusätzlich vergütet.

(2) Die Leistungen von Scale Energy enthalten kauf-, werk- und dienstvertragliche Elemente. Soweit in diesen AGB oder im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, bestimmt sich das auf die jeweilige Einzelleistung anwendbare Recht nach deren rechtlichem Schwerpunkt.

(3) Scale Energy ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Der Kunde gestattet Scale Energy und den von Scale Energy beauftragten Dritten Zugang zum Grundstück und ggf. dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

(4) Scale Energy ist zu Teilleistungen berechtigt.

(5) Die von Scale Energy erbrachten Beratungs- und Empfehlungsleistungen sowie die vor Vertragsschluss erstellten individuellen technischen Standort- und Potenzialanalysen am Standort des Kunden dienen ausschließlich als fundierte Entscheidungsgrundlage und stellen ausdrücklich keine Garantien für etwaige Optimierungsergebnisse dar.

§ 4 Mitwirkungshandlungen des Kunden

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Leistungen von Scale Energy (z.B. Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme der Anlage) vereinbarungsgemäß begonnen und termingerecht durchgeführt werden können, insbesondere wirkt der Kunde mit durch:

  1. a)Benennung eines entscheidungsbefugten Projektansprechpartners sowie Vertreters;
  2. b)Bereitstellung der verfügbaren Standort- und Bestandsunterlagen (z. B. Lageplan, Bestandspläne, Netzanschlussunterlagen, relevante technische Dokumentation);
  3. c)Bereitstellung erforderlicher Informationen und Daten zur elektrischen Infrastruktur und zum Verbrauch/Messkonzept, soweit vorhanden und erforderlich;
  4. d)Gewährung von Zutritt zum Standort des Batteriespeicherprojekts für Begehungen, Abstimmungen und ggf. Vor-Ort-Terminen;
  5. e)unentgeltliche Bereitstellung von Strom, Wasser und einer geeigneten Internetverbindung für Inbetriebnahme, Monitoring und Fernwartung;
  6. f)rechtzeitige Gewährung der erforderlichen Freischaltungen, Abschaltungen und Schalthandlungen in der Kundenanlage durch schaltberechtigtes Personal nach vorheriger Abstimmung;
  7. g)rechtzeitige Entscheidungen/Freigaben zu von Scale Energy vorgelegten Unterlagen/Fragestellungen/Anfragen;
  8. h)Unterstützung bei der Einholung der für das Batteriespeicherprojekt erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen sowie Verträge, die für die Umsetzung erforderlich sind;
  9. i)Unterstützung bei der Kommunikation mit beteiligten Dritten (z. B. Netzbetreiber, Behörden, Vermieter/Standortbetreiber) und Bereitstellung entsprechender Kontakte;
  10. j)Abgabe der im Einflussbereich des Kunden liegenden und für die Projektumsetzung erforderlichen Erklärungen;
  11. k)Schaffung und Aufrechterhaltung bauseitiger Voraussetzungen am Standort, soweit diese in der Sphäre des Kunden liegen;
  12. l)Bereitstellung geeigneter Flächen für die Lagerung der Komponenten des BESS nebst zugehöriger Montagematerialien (zusammen „Materialien") für die Dauer der Leistungserbringung, nach vorheriger Abstimmung mit Scale Energy. Die Flächen müssen für die Anlieferung geeignet, ausreichend befestigt und gegen den Zugriff unbefugter Dritter gesichert sein, insbesondere durch Umzäunung, Verschluss oder gleichwertige Sicherungsmaßnahmen.

Diese Punkte gelten ergänzend zu den im Angebot aufgeführten Mitwirkungspflichten.

(2) Mitwirkungshandlungen ohne vereinbarte Frist erbringt der Kunde unverzüglich, spätestens binnen sieben (7) Werktagen nach Aufforderung in Textform. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich hiervon betroffene Fristen und Termine angemessen; Scale Energy kann Ersatz nachgewiesener, angemessener Mehraufwendungen sowie eine Entschädigung nach § 642 BGB verlangen.

(3) Der Kunde hat die auf seinem Grundstück gelagerten Materialien mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und vor Beschädigung, Diebstahl und sonstigem Abhandenkommen zu schützen. Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder des Abhandenkommens gelagerter Materialien durch Dritte oder durch sonstige Umstände aus der Sphäre des Kunden (insbesondere Diebstahl, Vandalismus sowie Beschädigungen durch Betriebsabläufe, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden) trägt ab Anlieferung der Kunde, es sei denn, der Schaden ist von Scale Energy oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Im Übrigen bleiben die Regelungen zum Gefahrübergang (§ 6) unberührt.

(4) Stellt der Kunde die Flächen nach Abs. lit. l) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im geeigneten Zustand bereit, ist Scale Energy berechtigt, die Materialien anderweitig auf Kosten des Kunden zu lagern und Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen sowie eines etwaigen Verzögerungsschadens zu verlangen; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Vereinbarte oder in Aussicht gestellte Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der nicht ordnungsgemäßen Bereitstellung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

§ 5 Leistungsfristen und Leistungsverzug

(1) Leistungsfristen (z.B. Liefertermine) werden nur individuell und schriftlich vereinbart, soweit dies für Scale Energy unter Berücksichtigung der Liefer- und Leistungsfähigkeit ihrer Zulieferer und Nachunternehmen oder vorgelagerter Genehmigungsprozesse möglich ist. Scale Energy verpflichtet sich, auf eine schnellstmögliche Lieferung, Errichtung und Inbetriebnahme des BESS hinzuwirken und den Kunden über absehbare Verzögerungen unverzüglich in Textform zu informieren. Wird eine Leistungszeit nicht bestimmt, ist Scale Energy diesbezüglich frei und wird die Leistungen in Abstimmung mit dem Kunden ausführen. Im Zweifel handelt es sich bei zeitlichen Angaben bezüglich der Lieferung und Integration des Batteriespeichers um voraussichtliche Erfüllungszeitpunkte.

(2) Verzögert sich die Leistung durch Scale Energy aufgrund von höherer Gewalt oder anderer Umstände, die Scale Energy nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist bzw. der voraussichtliche Erfüllungszeitpunkt. Ist die Leistung auch danach innerhalb eines angemessenen Leistungszeitraums nicht verfügbar, ist Scale Energy berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von Scale Energy erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn Scale Energy ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Scale Energy im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt des Schuldnerverzugs (z.B. Lieferverzugs) bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung mit Setzung einer angemessenen Frist durch den Kunden erforderlich.

(4) Die gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben vorbehaltlich des § 6 unberührt.

§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Scale Energy ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sie trotz rechtzeitigen Abschlusses kongruenter Deckungsgeschäfte von ihren Lieferanten oder Nachunternehmern nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, insbesondere infolge von Insolvenz, Liefereinstellung oder Lieferausfall, und sie die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Rücktritt kann auf den betroffenen Teil der Leistung beschränkt werden. Scale Energy informiert den Kunden unverzüglich in Textform über die Nichtverfügbarkeit und erstattet bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, soweit ihnen keine für den Kunden verwertbare Leistungen gegenübersteht; weitergehende Ansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

§ 7 Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Bei Leistungen, die Scale Energy als werkvertragliche Leistung erbringt, trägt Scale Energy unbeschadet des § 4 Abs. (3) die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Abnahme. Scale Energy zeigt dem Kunden die Fertigstellung abnahmefähiger Werkleistungen in Textform an und fordert ihn zur Abnahme auf. Mit der Abnahme bzw. der ihr nach Abs. (2) gleichstehenden Abnahmefiktion geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Abnahme erfolgt innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch Unterzeichnung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls. Scale Energy ist berechtigt in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Abnahme zu stellen (Teilabnahme).

(2) Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn:

  1. a)Der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform verweigert (Abnahmeverzug);
  2. b)Der Kunde das betriebsbereite BESS in Gebrauch nimmt, insbesondere durch Aufnahme des regulären Betriebs;
  3. c)ein von einer sachverständigen Stelle ausgestelltes Inbetriebnahmeprotokoll ausgestellt wird, welches die ordnungsgemäße Funktion des Batteriespeichers bestätigt, nachdem der Kunde die Frist des Abs. 1 ohne Nennung eines Mangels hat verstreichen lassen.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel, d.h. solcher Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit der Leistung nicht einschränken, wie z.B. bloße Schönheits- und Oberflächenmängel, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Scale Energy berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(5) Bei Lieferungen ohne Errichtungs- oder Montagepflicht von Scale Energy (insbesondere bei Nachlieferungen einzelner Komponenten oder Ersatzteilen) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Die Versendung erfolgt in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Kunden.

§ 8 Service- und Wartungsarbeiten

(1) Scale Energy erbringt Service- und Wartungsleistungen ausschließlich, soweit diese im freibleibenden Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als von Scale Energy zu erbringende Leistungen ausgewiesen sind. Werden Service- oder Wartungsleistungen unmittelbar zwischen dem Kunden und einem Hersteller oder sonstigen Dritten vereinbart, sind diese nicht Bestandteil des Leistungsumfangs von Scale Energy; Scale Energy ist in diesem Fall weder zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet noch für deren ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Soweit Scale Energy Service- und Wartungsleistungen übernimmt, werden diese als Dienstleistung erbracht. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg.

(2) Soweit Service- und Wartungsleistungen gemäß Abs. 1 durch Scale Energy geschuldet werden, beginnt deren Laufzeit mit der Inbetriebnahme bzw. – im Falle einer früheren Abnahme – mit der Abnahme des BESS und beträgt zwölf (12) Monate (Erstlaufzeit). Sie verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern nicht eine Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform kündigt.

(3) Soweit wiederkehrende Leistungen gemäß Abs. 1 durch Scale Energy geschuldet werden, wird die Vergütung hierfür jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(4) Nicht von der vereinbarten Wartungspauschale umfasst und gesondert nach Aufwand zu vergüten sind insbesondere:

  1. a)Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich enthalten,
  2. b)Leistungen aufgrund von Schäden infolge unsachgemäßer Bedienung, Eingriffen Dritter, äußerer Einwirkung (z. B. Blitzschlag, Überspannung, Vandalismus, Hochwasser), höherer Gewalt oder Nichteinhaltung der Bedienungs- und Wartungshinweise durch den Kunden,
  3. c)Störungsbehebungen, deren Ursache nachweislich nicht im Verantwortungsbereich von Scale Energy liegt, insbesondere Netzstörungen, ausgefallene Drittsoftware oder fehlende Internetverbindung.

(5) Scale Energy ist berechtigt, die Vergütung für wiederkehrende Leistungen erstmals zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn und sodann jährlich nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, höchstens jedoch entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn bzw. der letzten Anpassung. Übersteigt die jährliche Anpassung 10 %, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht binnen vier (4) Wochen ab Zugang der Anpassungsmitteilung."

§ 9 Software-Bereitstellung und Drittsoftware

(1) Soweit der Vertrag die Bereitstellung von Software vorsieht, wird diese dem Kunden zur Nutzung überlassen oder zugänglich gemacht. Bei Software, die Scale Energy von Drittanbietern bezieht, gelten ergänzend und vorrangig die Lizenz-, Nutzungs- und Servicebedingungen des jeweiligen Drittanbieters in der zum Zeitpunkt der Bereitstellung gültigen Fassung („Drittbedingungen"). Scale Energy stellt dem Kunden die Drittbedingungen spätestens mit der Bereitstellung der Software in Textform oder durch Verlinkung zur Verfügung.

(2) Die Mängelhaftung von Scale Energy für Drittsoftware ist auf den Umfang der Mängelrechte beschränkt, die Scale Energy als Lizenznehmer gegenüber dem jeweiligen Drittanbieter zustehen (deckungsgleiche Gewährleistung). Eine über die Drittbedingungen hinausgehende Gewährleistung bezüglich der Drittsoftware wird nicht geschuldet. Auf Verlangen des Kunden tritt Scale Energy ihre Mängelansprüche gegen den Drittanbieter an den Kunden ab; der Kunde hat sich in diesem Fall vorrangig an den Drittanbieter zu halten. Scale Energy unterstützt den Kunden in zumutbarem Umfang bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber der Drittanbieter. Eine eigene Haftung von Scale Energy besteht nur, soweit ein Mangel auf von Scale Energy zu vertretenden Konfigurations- oder Anbindungsfehlern beruht.

(3) Eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit der Software aufgrund von Wartungsarbeiten, Updates, Störungen beim Drittanbieter oder Übertragungsstörungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Scale Energy stellt keinen Mangel dar. Mietminderungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Nichtverfügbarkeit nicht von Scale Energy zu vertreten ist; das Recht zur Geltendmachung erheblicher Beeinträchtigungen nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt. Eine bestimmte Verfügbarkeit (insbesondere prozentuale Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten) wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.

(4) Stellt der Drittanbieter die Software, einzelne Funktionen oder den Betrieb der Plattform ein, ändert er die Drittbedingungen wesentlich oder entzieht er Scale Energy die Berechtigung zur Sublizenzierung, ist Scale Energy berechtigt, dem Kunden eine funktional vergleichbare Ersatzsoftware anzubieten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den auf die betroffene Software entfallenden Vertragsteil mit angemessener Frist zu kündigen. Bereits gezahlte Vergütungsanteile für nicht mehr erbringbare Leistungen werden anteilig erstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit Scale Energy die Einstellung oder Änderung nicht zu vertreten hat.

§ 10 Genehmigungen und Netzanschluss

(1) Die Durchführung des Projekts setzt den Erhalt aller für die Errichtung und den Betrieb der Batteriespeicheranlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (insbesondere Bau und Nutzungsgenehmigung, ggf. immissionsschutzrechtliche Genehmigung) sowie den Abschluss eines wirksamen Netzanschlussvertrages mit dem zuständigen Netzbetreiber voraus („Projektvoraussetzungen“).

(2) Scale Energy ist für die Beschaffung aller für den regulären Betrieb des BESS erforderlichen Genehmigungen sowie den Abschluss eines Netzanschlussvertrages verantwortlich. Hierbei schuldet Scale Energy ausdrücklich keinen Erfolg, da sich die Erteilung etwaiger Genehmigungen sowie des Netzanschlusses außerhalb des Einflussbereichs von Scale Energy befinden. Scale Energy wirkt mit der gebotenen Sorgfalt auf das Vorliegen aller Projektvoraussetzungen hin.

(3) Liegen die Projektvoraussetzungen nicht binnen vierundzwanzig (24) Monaten nach Vertragsschluss vor, oder, können diese bereits vorher endgültig nicht mehr geschaffen werden, insbesondere weil der Netzanschluss seitens des Netzbetreiber oder die Bau- und Nutzungsgenehmigung seitens der zuständigen Behörde versagt wird, können die Parteien den Vertrag außerordentlich schriftlich kündigen. In diesem Fall hat der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt von Scale Energy erbrachten Leistungen entsprechend dem vereinbarten Preis anteilig sowie die nachgewiesenen, bereits entstandenen und nicht anderweitig verwertbaren Aufwendungen zu vergüten.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches Scale Energy daran hindert, eine oder mehrere vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, und welches außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.

(2) Scale Energy wird dem Kunden ein Ereignis höherer Gewalt umgehend mitteilen und ist dann ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Erfolgt die Mitteilung nicht umgehend, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Kunden zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung von Scale Energy verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 90 Kalendertage überschreitet und die Kündigungsabsicht zuvor mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich mitgeteilt wurde. Der Kunde ist jedoch nicht mehr berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn Scale Energy die Leistung innerhalb weiterer 90 Kalendertage erbringen kann und dies dem Kunden innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kündigungsabsicht ankündigt.

§ 12 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen freibleibenden Angebot sowie der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen fällig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Scale Energy behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Scale Energy ist berechtigt, nach Lieferung von Material oder nach Erbringung von (Teil-)Leistungen jederzeit eine entsprechende Abrechnung für die jeweils erbrachte Leistung oder das gelieferte Material zu stellen.

(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Scale Energy auf den Kaufpreis bzw. Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Scale Energy nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(5) Die angebotenen Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss geltenden Einkaufskonditionen von Scale Energy für die Hauptkomponenten der Anlage, insbesondere das Batteriespeichersystem. Kann das Batteriespeichersystem aus Gründen, die Scale Energy nicht zu vertreten hat – insbesondere wegen ausstehender Rückmeldung des Netzbetreibers oder ausstehender Genehmigungen –, erst später als vier (4) Monate nach Vertragsschluss bestellt werden und haben sich die Einkaufskosten von Scale Energy hierfür seit Vertragsschluss um mehr als 5 % erhöht oder ermäßigt, wird der auf diese Komponente entfallende Preis entsprechend der nachgewiesenen Kostenveränderung angepasst (Erhöhung wie Ermäßigung). Scale Energy weist die Veränderung auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nach. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des Nettogesamtpreises, kann der Auftraggeber binnen zwei (2) Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen werden zu den bisherigen Preisen abgerechnet.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Scale Energy aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Scale Energy das Eigentum an den verkauften Sachen bzw. Komponenten des BESS vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bzw. Komponenten des BESS dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Scale Energy unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Scale Energy gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden hat der Kunde die verkaufte Ware pfleglich zu behandeln und gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken angemessen zum Neuwert zu versichern.

§ 14 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Kunde hat gelieferte Sachen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat den Mangel und seine konkreten Auswirkungen so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung durch Scale Energy möglich ist. § 377 HGB bleibt unberührt und gilt entsprechend für werkvertragliche Leistungen.

(3) Im Falle eines Mangels einer von einem Dritthersteller bezogenen Komponente kann Scale Energy ihre Mängelansprüche gegen den Dritthersteller an den Kunden abtreten. Soweit dem Kunden die direkte Inanspruchnahme des Drittherstellers zumutbar ist und die abgetretenen Ansprüche werthaltig sind, schuldet Scale Energy nachrangig die eigene Nacherfüllung.

(4) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln hat Scale Energy zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung steht Scale Energy zu; die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wahlrecht des Kunden bleiben unberührt. Scale Energy ist berechtigt, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu unternehmen. Erst nach erfolglosem Ablauf des zweiten Nacherfüllungsversuchs oder bei berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde die gesetzlichen Sekundärrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) geltend machen.

(5) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt – insbesondere weil ein Mangel nicht vorliegt oder die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs von Scale Energy liegt – kann Scale Energy die durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen, sofern der Kunde dies erkennen konnte.

(6) Soweit Hersteller von Komponenten dem Kunden eigene Garantien einräumen, kann der Kunde diese unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend machen. Scale Energy unterstützt den Kunden hierbei in zumutbarem Umfang. Hersteller- oder Drittgarantien begründen keine eigenen Garantieansprüche gegenüber Scale Energy; eigene Garantien übernimmt Scale Energy nur, wenn sie ausdrücklich und in Textform als „Garantie" bezeichnet werden.

(7) Ein Recht des Kunden zur Selbstvornahme oder Mängelbeseitigung durch Dritte ist ausgeschlossen, soweit Scale Energy zur Nacherfüllung bereit und in der Lage ist und der Kunde Scale Energy hierzu zuvor eine angemessene Frist eingeräumt hat. Die gesetzlichen Notfallrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 15 Sonstige Haftung

(1) Scale Energy haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (ii) für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) bei Übernahme einer Garantie und (iv) nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Scale Energy auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Scale Energy bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Scale Energy.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Scale Energy die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 16 Verjährung

(1) Kaufvertragliche Mängelansprüche des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Hardware-Komponenten des BESS, verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Ablieferung der jeweiligen Sache an den Kunden oder die von ihm benannte Empfangsstelle.

(2) Werkvertragliche Mängelansprüche des Kunden, insbesondere hinsichtlich Erdarbeiten, Fundamentierung, Verkabelung, Errichtung des EZA-Reglers und der Schutztechnik, Inbetriebnahme, Werkplanung sowie Setup des Energiemanagementsystems, verjähren innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Wird eine Teilleistung gesondert abgenommen, beginnt die Verjährungsfrist für diese Teilleistung mit deren Abnahme.

(3) Dienstvertragliche Ansprüche, insbesondere aus Service- und Wartungsleistungen sowie der laufenden Betriebsführung, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Mängelansprüche hinsichtlich von Scale Energy selbst entwickelter oder bereitgestellter Software verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung bzw. Zugänglichmachen der jeweiligen Software-Funktion.

(5) Für Mängelansprüche hinsichtlich Drittsoftware gelten vorrangig die in den Drittbedingungen vorgesehenen Verjährungsfristen. Soweit die Drittbedingungen hierzu keine Regelung enthalten, verjähren Mängelansprüche innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung der Drittsoftware.

(6) Soweit die vorherigen Verjährungsfristen von den gesetzlichen Verjährungsfristen abweichen, gelten letztere in den nachfolgenden Fällen:

  1. a)bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Scale Energy, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  2. b)bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  3. c)bei der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB oder eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB,
  4. d)bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
  5. e)bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
  6. f)bei Rückgriffsansprüchen des Kunden gemäß §§ 445a, 478 BGB.

§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von Scale Energy unbestritten sind. Außerdem besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 18 Datenschutz

Bei der Erhebung personenbezogener Daten beachtet Scale Energy die Vorschriften der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Eine Verarbeitung von Kundendaten erfolgt nur mit Einwilligung oder soweit es erforderlich ist. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die von uns gespeicherten Daten genannt zu bekommen sowie zu ändern und, soweit eine Datenverarbeitung nicht erforderlich ist, löschen zu lassen.

§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Scale Energy und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Scale Energy, Berlin.

§ 20 Salvatorische Klausel

Soweit eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke, die durch eine Regelung zu ersetzen ist, die dem entspricht, was die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.