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Baukostenzuschuss für Batteriespeicher — Was sich jetzt ändert

Stromspeicher geplant? Dann sollten Sie genau diesen Zuschuss kennen. Der Baukostenzuschuss kann Speicherprojekte teuer machen – doch ein Gerichtsurteil stellt das bisherige Modell nun grundlegend infrage.
Was ist der Baukostenzuschuss (BKZ)?
Der BKZ ist eine einmalige Zahlung, die beim Anschluss eines Projekts an das Stromnetz fällig wird. Damit sollen Netzausbaukosten anteilig auf Projektentwickler umgelegt werden – insbesondere, um überdimensionierte Anschlussleistungen zu vermeiden. Üblich ist bisher das sogenannte Leistungspreismodell: Der Zuschuss bemisst sich nach der bestellten Anschlussleistung – unabhängig davon, wie oft und wie stark tatsächlich Strom bezogen wird.
Welche Probleme ergeben sich für Batteriespeicherbetreiber?
Batteriespeicher sind nicht wie klassische Verbraucher. Sie entnehmen Strom nur kurzfristig, speichern ihn zwischen und speisen ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Netz zurück. Diese netzdienliche Flexibilität wird beim pauschalen Leistungspreismodell nicht berücksichtigt. Speicher zahlen so denselben Zuschuss wie Industrieanlagen mit dauerhaftem Stromverbrauch – obwohl ihr Netzbedarf geringer ist.
Der rechtliche Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf
Im Dezember 2023 sorgte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem Beschluss für Aufsehen: Es erklärte die pauschale Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) bei Batteriespeichern nach dem Leistungspreismodell für rechtswidrig – zumindest in der bisherigen Form. Doch worauf stützt sich das Gericht? Zwei zentrale Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) liefern die rechtliche Grundlage: § 17 und § 31.
§ 17 EnWG und § 31 EnWG erklärt: Anschluss — ja aber fair
Laut § 17 Abs. 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, unter anderem Batteriespeicher zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen an ihr Netz anzuschließen.
Im Fall des OLG Düsseldorf: Das Gericht stellte klar, dass Batteriespeicher keine typischen Verbraucher sind. Die Anwendung des üblichen Leistungspreismodells auf Speicher sei daher eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte – also Diskriminierung im Sinne von § 17 EnWG.
§ 31 EnWG ermöglicht es Betreibern von Speicheranlagen, sich gegen unangemessenes Verhalten von Netzbetreibern zu wehren. Über ein sogenanntes Missbrauchsverfahren können sie die Bundesnetzagentur (BNetzA) einschalten. Diese prüft, ob ein Netzbetreiber gegen geltendes Recht oder genehmigte Regelwerke verstößt.
Genau das tat die Betreiberin im vorliegenden Fall. Die BNetzA lehnte den Antrag zunächst ab – das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf und verpflichtete die Behörde zur erneuten Prüfung. Eine Entscheidung des BGH wird am 15. Juli 2025 erwartet.
Was bedeutet das für Projektentwickler?
Bis zur BGH-Entscheidung bleibt die Lage unsicher. Rechtsklarheit beim Netzanschluss von Batteriespeichern ist entscheidend, damit Projektentwickler verlässlich planen und schneller umsetzen können.